Version 1.0 · Stand 16.09.2026

Partner-Rahmenvertrag
über die Teilnahme am Zinsmatch-Marktplatz für Anschlussfinanzierungen

Betreiberin („Zinsmatch“) RUBY Real Estate Management GmbH Josephinenstraße 11, 40212 Düsseldorf Amtsgericht Düsseldorf, HRB 14094 · vertreten durch Matthias Spister, Volljurist Immobiliardarlehensvermittler, § 34i GewO, Reg.-Nr. D-W-000-XXXX-00
Partner („Institut“) [Institut laut Partnerantrag] vertreten durch [vertretungsberechtigte Ansprechperson]

Präambel

Zinsmatch ist eine Plattform, auf der Eigentümerinnen und Eigentümer, Hausverwaltungen und Unternehmen („Kunden“) Anfragen zur Anschlussfinanzierung von Immobilien einstellen. Die Betreiberin bereitet jede Anfrage automatisiert zu einem Finanzierungsdossier auf und stellt sie zugelassenen Banken und Zinsgebern pseudonymisiert zur Verfügung. Das Institut kann darauf Konditionsangebote abgeben. Nimmt ein Kunde ein Angebot an, kommt der Darlehensvertrag unmittelbar zwischen Kunde und Institut zustande. Dieser Rahmenvertrag regelt die Teilnahme des Instituts am Marktplatz.

§ 1 Gegenstand

  1. Die Betreiberin räumt dem Institut Zugang zum Marktplatz ein und vermittelt Anfragen von Kunden. Sie erbringt keine Beratungsleistung gegenüber Kunden und trifft keine Kreditentscheidung.
  2. Das Institut entscheidet frei, ob und zu welchen Konditionen es ein Angebot abgibt. Es besteht keine Abnahme- oder Angebotsverpflichtung.
  3. Die automatisierte Aufbereitung (Vollständigkeitsprüfung, Wertindikation, Kapitaldienstrechnung, Kennzahlen) ist eine Arbeitshilfe. Sie ersetzt weder die Bonitäts- noch die Objektprüfung des Instituts.

§ 2 Zugang und Zulassung

  1. Der Zugang wird nach Prüfung der Zulassung (§ 32 KWG, § 34i GewO oder gleichwertig) und der Vertretungsberechtigung der Ansprechperson durch die Betreiberin freigeschaltet. Ein Anspruch auf Freischaltung besteht nicht.
  2. Institutionelle Investoren ohne eigene Erlaubnis nehmen ausschließlich über eine lizenzierte Partnerbank („Fronting-Bank“) teil, die den Darlehensvertrag mit dem Kunden schließt. Das Institut benennt die Fronting-Bank und legt den Kooperationsvertrag vor.
  3. Das Institut hält seine Zulassung, Vertretungsberechtigungen und Kontaktdaten aktuell und teilt Änderungen unverzüglich mit. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln; für Handlungen unter seinem Zugang ist das Institut verantwortlich.

§ 3 Anfragen, Angebote und Vertragsschluss

  1. Angebote des Instituts sind Konditionsangebote unter dem Vorbehalt der abschließenden Objekt- und Bonitätsprüfung. Sie enthalten mindestens Sollzins, effektiven Jahreszins nach PAngV, Zinsbindung, anfängliche Tilgung, Bereitstellungszeitraum und Sondertilgungsrecht.
  2. Das Institut legt bei Abgabe fest, wie lange sein Angebot gilt; es erlischt außerdem mit Rückzug durch das Institut, Ablehnung durch den Kunden oder Rückzug der Anfrage. Das Institut darf jederzeit zurückziehen und neu anbieten. Die Kundin bzw. der Kunde kann ein gültiges Angebot jederzeit annehmen.
  3. Bieterrunde: Sofern der Kunde sie zulässt, zeigt die Plattform den beteiligten Instituten nach den Erstangeboten den aktuell besten effektiven Jahreszins der Anfrage – ohne Angabe des bietenden Instituts. Institute können ihr Angebot um mindestens 0,02 Prozentpunkte verbessern; jede Verbesserung verlängert die Runde um 2 Stunden. Die Runde endet, wenn niemand mehr unterbietet, spätestens mit der Annahme eines Angebots. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht; Absprachen zwischen Instituten sind untersagt.
  4. Bis zur Annahme zeigt die Plattform dem Kunden Angebote ohne Namen des Instituts, mit Konditionen und Institutsgruppe. Angebotstexte dürfen weder den Namen noch Kontaktdaten des Instituts enthalten.
  5. Mit der Auswahl eines Angebots durch den Kunden gibt die Plattform dem Institut dessen Klardaten und Originalunterlagen frei und dem Kunden den Namen des Instituts. Die Auswahl ist verbindlich; der Kunde kann sie im Portal nicht selbst aufheben. Hebt die Betreiberin die Auswahl ausnahmsweise auf, löscht das Institut die übermittelten Klardaten und Unterlagen unverzüglich; § 6 bleibt unberührt.
  6. Der Darlehensvertrag kommt ausschließlich zwischen Kunde und Institut (bzw. Fronting-Bank) zustande; die Betreiberin wird nicht Vertragspartei.
  7. Das Institut behandelt Kunden, die über die Plattform kommen, nicht schlechter als Direktkunden mit vergleichbarem Profil.

§ 4 Vergütung

  1. Kommt ein über die Plattform vermittelter Darlehensvertrag zustande, zahlt das Institut an die Betreiberin eine Vermittlungsprovision von 1,5 % des ausgezahlten Nettodarlehensbetrags. Bemessungsgrundlage ist der tatsächlich valutierte Betrag, nicht der in der Anfrage gewünschte.
  2. Der Anspruch entsteht mit Abschluss des Darlehensvertrags und wird 14 Tage nach Auszahlung des Darlehens (bei Teilauszahlungen: anteilig mit jeder Auszahlung) und Zugang der Abrechnung fällig.
  3. Prolongation: Verlängert das Institut ein über die Plattform vermitteltes Darlehen nach Ablauf der Sollzinsbindung mit demselben Kunden zu neuen Konditionen, zahlt es an die Betreiberin eine Prolongationsprovision von 0,25 % der prolongierten Darlehenssumme (Restschuld zu Beginn der neuen Zinsbindung). Der Anspruch besteht für jede Prolongation des vermittelten Darlehens und wird 14 Tage nach Beginn der neuen Zinsbindung und Zugang der Abrechnung fällig.
  4. Aufstockungen oder Ersatzfinanzierungen desselben Objekts mit demselben Kunden innerhalb von 12 Monaten nach dem ersten Vertragsschluss gelten als vermittelt und werden auf den Mehrbetrag mit der Vermittlungsprovision nach Absatz 1 vergütet.
  5. Die Vermittlung von Krediten ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei; die Abrechnung weist dies aus. Vom Kunden erhält die Betreiberin keine Vergütung.
  6. Widerruft der Kunde den Darlehensvertrag wirksam oder wird das Darlehen nicht ausgezahlt, entsteht kein Provisionsanspruch; bereits gezahlte Beträge werden erstattet. Gesetzliche Widerrufsrechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 5 Abschlussmeldung und Abrechnung

  1. Das Institut meldet der Betreiberin über die Plattform innerhalb von 10 Werktagen nach Abschluss des Darlehensvertrags: Vertragsdatum, Nettodarlehensbetrag und voraussichtliches Auszahlungsdatum; die Auszahlung meldet es innerhalb von 10 Werktagen nach Valutierung.
  2. Die Betreiberin erstellt auf Basis der Meldung die Abrechnung. Die Kundin bzw. der Kunde bestätigt Vertragsschluss, Darlehensbetrag und Auszahlung unabhängig über die Plattform; die Betreiberin gleicht beide Angaben automatisch ab. Bei Abweichungen, ausbleibender Meldung oder stichprobenartig (höchstens einmal je Kalenderjahr) legt das Institut auf Verlangen innerhalb von 10 Werktagen einen Nachweis vor: einen Auszug des Darlehensvertrags, aus dem Vertragsparteien, Vertragsdatum und Nettodarlehensbetrag lesbar hervorgehen (übrige Inhalte, insbesondere Kontoverbindungen, Mitdarlehensnehmer, Sicherheiten und Klauseln, geschwärzt), sowie eine Auszahlungsbestätigung. Die Kundin bzw. der Kunde hat der Übermittlung dieser Nachweisdaten bei Anfragestellung zugestimmt.
  3. Eine Prolongation meldet das Institut innerhalb von 10 Werktagen nach der Vereinbarung mit Datum, Beginn und Laufzeit der neuen Zinsbindung sowie prolongiertem Betrag. Die Betreiberin erinnert Institut und Kunden vor Ablauf der Sollzinsbindung und fragt den Kunden, ob verlängert wurde.
  4. Unterbleibt eine Meldung oder erfolgt sie unrichtig, ist die Betreiberin berechtigt, die Provision auf Grundlage des in der Anfrage gewünschten Darlehensbetrags abzurechnen und zusätzlich einen pauschalen Ersatz für den Nachverfolgungsaufwand von 10 % der Provision zu verlangen. Dem Institut bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 6 Umgehungsschutz

  1. Schließt das Institut oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§ 15 AktG) mit einem Kunden, dessen Anfrage es über die Plattform erhalten hat, innerhalb von 12 Monaten nach der ersten Bereitstellung der Anfrage einen Darlehensvertrag über dasselbe Beleihungsobjekt außerhalb der Plattform, gilt dieser Vertrag als über die Plattform vermittelt, unabhängig davon, ob der Kunde oder das Institut den Kontakt aufgenommen hat. § 4 und § 5 gelten entsprechend.
  2. Das gilt nicht, wenn das Institut nachweist, dass mit dem Kunden bereits vor der Bereitstellung der Anfrage konkrete Verhandlungen über dieselbe Finanzierung geführt wurden.
  3. Das Institut wird Kunden nicht dazu veranlassen, die Plattform zu umgehen, und nutzt pseudonymisierte Anfragedaten nicht, um Kunden außerhalb der Plattform zu identifizieren oder anzusprechen.

§ 7 Datenschutz und Vertraulichkeit

  1. Vor der Annahme erhält das Institut Anfragedaten ausschließlich pseudonymisiert (ohne Namen, Straße, Kontakt-, Arbeitgeber- und Registerdaten; Unterlagen als Auszug mit geschwärzten Identitätsfeldern). Klardaten und Originalunterlagen werden erst mit Annahme des Angebots des Instituts freigegeben.
  2. Das Institut verarbeitet die Daten als eigenständig Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ausschließlich zur Prüfung der Anfrage und zur Erstellung eines Angebots. Eine Re-Identifizierung, Profilbildung über den Einzelfall hinaus oder Nutzung zu Werbezwecken ist untersagt.
  3. Daten zu Anfragen, für die das Institut kein Angebot abgibt oder deren Angebot nicht angenommen wird, löscht das Institut spätestens 6 Monate nach Abschluss oder Rückzug der Anfrage, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
  4. Beide Parteien behandeln Konditionen, Volumina und den Inhalt dieses Vertrags vertraulich. Das Institut sieht zu keinem Zeitpunkt Angebote anderer Institute.
  5. Das Institut setzt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ein und meldet Datenschutzverletzungen, die Plattformdaten betreffen, unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden.

§ 8 Pflichten der Betreiberin, Verfügbarkeit

  1. Die Betreiberin betreibt die Plattform mit einer angestrebten Verfügbarkeit von 99 % im Jahresmittel, ausgenommen angekündigte Wartungsfenster. Sie stellt Support per E-Mail an Werktagen bereit.
  2. Die Betreiberin prüft Anfragen automatisiert auf Vollständigkeit und Plausibilität. Für die Richtigkeit der Kundenangaben und Unterlagen übernimmt sie keine Gewähr; die Prüfung obliegt dem Institut.
  3. Die Betreiberin behandelt alle angeschlossenen Institute gleich. Reihenfolge und Darstellung der Angebote gegenüber Kunden richten sich ausschließlich nach objektiven, rechnerischen Kriterien.

§ 9 Haftung

  1. Die Betreiberin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet sie nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf die in den letzten zwölf Monaten vom Institut gezahlte Vergütung.
  3. Für Wertindikationen, Kennzahlen und sonstige automatisierte Auswertungen wird keine Haftung übernommen; sie sind unverbindliche Arbeitshilfen.

§ 10 Laufzeit und Kündigung

  1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt, insbesondere bei Verlust der Zulassung oder Verstoß gegen § 6 oder § 7.
  2. Für Anfragen, die vor Vertragsende bereitgestellt wurden, gelten § 4 bis § 7 nach Vertragsende fort. Der Anspruch auf die Prolongationsprovision (§ 4 Abs. 3) besteht für vermittelte Darlehen bis zu deren vollständiger Rückführung fort.

§ 11 Vertragsänderungen

Die Betreiberin kann diesen Vertrag ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte Rechtslage, technische Entwicklungen oder Marktbedingungen erforderlich ist und das Institut nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen werden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht das Institut nicht bis zum Wirksamwerden, gelten sie als angenommen; hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen. Änderungen der Vergütung nach § 4 bedürfen stets der ausdrücklichen Zustimmung des Instituts.

§ 12 Digitaler Abschluss, Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag wird digital geschlossen: Das Institut nimmt ihn durch Bestätigung im Partnerantrag in Textform (§ 126b BGB) an; die Betreiberin nimmt durch Gegenzeichnung und Freischaltung des Zugangs an. Die Betreiberin dokumentiert Version, Zeitpunkt und Ansprechperson der Annahme und stellt dem Institut den Vertrag als Dokument zur Verfügung.
  2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Düsseldorf, sofern das Institut Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
  3. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

Anlage 1: Datenschutzvereinbarung

Diese Anlage konkretisiert § 7. Beide Parteien sind für die von ihnen verarbeiteten Daten jeweils eigenständig verantwortlich; eine Auftragsverarbeitung liegt nicht vor.

  1. Gegenstand: Übermittlung pseudonymisierter Anfragedaten (Objekt-, Finanzierungs- und Bonitätskennzahlen, Unterlagenauszüge) an das Institut; nach Annahme eines Angebots zusätzlich Klardaten und Originalunterlagen des betreffenden Kunden.
  2. Rechtsgrundlage: Einwilligung des Kunden gegenüber der Betreiberin (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) sowie vorvertragliche Maßnahmen zwischen Kunde und Institut (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).
  3. Zweckbindung: Nutzung ausschließlich zur Prüfung der Anfrage, Erstellung eines Angebots und – nach Annahme – zur Durchführung des Darlehensvertrags. Keine Werbung, kein Scoring über den Einzelfall hinaus, keine Weitergabe an Dritte außer der benannten Partnerbank.
  4. Verbot der Re-Identifizierung: Das Institut unternimmt keine Versuche, pseudonymisierte Kunden zu identifizieren (z. B. über Grundbuch-, Adress- oder Registerabfragen) und gleicht Anfragedaten nicht mit eigenen Kundenbeständen ab, um Kunden außerhalb der Plattform anzusprechen.
  5. Zugriff und Sicherheit: Zugriff nur für Mitarbeitende, die mit der Anfrage befasst sind; Stand der Technik (Verschlüsselung, Zugriffskontrolle, Protokollierung); Zugangsdaten sind personengebunden.
  6. Löschung: Daten zu nicht angenommenen Angeboten spätestens 6 Monate nach Abschluss oder Rückzug der Anfrage; Klardaten nach Annahme entsprechend den für das Institut geltenden Aufbewahrungsfristen.
  7. Betroffenenrechte: Anfragen von Kunden zu Auskunft, Berichtigung oder Löschung leiten die Parteien einander unverzüglich zu, soweit sie die jeweils andere Partei betreffen.
  8. Vorfälle: Datenschutzverletzungen, die Plattformdaten betreffen, werden der anderen Partei innerhalb von 24 Stunden gemeldet.
  9. Nachweis: Auf Anfrage bestätigt das Institut einmal jährlich die Einhaltung dieser Anlage in Textform.

Anlage 2: Eckdaten auf einen Blick

Vermittlungsprovision1,5 % des ausgezahlten Nettodarlehensbetrags, umsatzsteuerfrei
Angebotsgültigkeitlegt das Institut je Angebot fest
Bieterrundeanonym bester Effektivzins, Mindestschritt 0,02 Punkte
Prolongationsprovision0,25 % der prolongierten Summe, je Prolongation
Fälligkeit14 Tage nach Auszahlung und Abrechnung
Abschlussmeldunginnerhalb von 10 Werktagen nach Vertragsschluss bzw. Auszahlung
Umgehungsschutz12 Monate ab Bereitstellung der Anfrage, gleiches Objekt
Kündigungsfrist3 Monate zum Monatsende
Kosten für Kundenkeine