Redaktion Zinsmatch · Stand
Kurz gesagt
Eine Bank ist nicht verpflichtet, Ihre Anschlussfinanzierung zu verlängern; sie muss Sie nur spätestens drei Monate vor Ende der Zinsbindung unterrichten, ob sie dazu bereit ist (§ 493 Abs. 1 BGB). Lehnt sie ab, brauchen Sie für die Restschuld eine andere Finanzierung. Das gelingt häufig bei einer anderen Bank, weil jedes Institut Alter, Objekt und Einkommen nach eigenen Regeln bewertet.
- Keine Pflicht der Bank zur Verlängerung
- Unterrichtung spätestens drei Monate vor Ende der Zinsbindung (§ 493 Abs. 1 BGB)
- Andere Institute prüfen neu und nach eigenen Regeln
- Je früher Sie anfragen, desto mehr Zeit bleibt für einen Wechsel
Muss die Bank meine Anschlussfinanzierung verlängern?
Nein, eine Bank muss Ihre Anschlussfinanzierung nicht verlängern. Das Gesetz verpflichtet sie nur zur Auskunft: Endet bei einem Verbraucherdarlehen die Sollzinsbindung, bevor das Darlehen zurückgezahlt ist, unterrichtet die Bank Sie spätestens drei Monate vorher darüber, ob sie zu einer neuen Zinsvereinbarung bereit ist (§ 493 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist sie bereit, muss die Mitteilung den Sollzins enthalten, den sie zu diesem Zeitpunkt anbietet (Satz 2).
Endet nicht nur die Zinsbindung, sondern der Darlehensvertrag selbst, gilt dieselbe Frist: Spätestens drei Monate vor Vertragsende teilt die Bank mit, ob sie das Darlehen fortführt (§ 493 Abs. 2 BGB). Einen Anspruch auf ein Angebot gibt keine der beiden Vorschriften. Kommt die Absage erst zu diesem Termin, bleiben für einen Bankwechsel rund drei Monate – wer früher selbst nachfragt, gewinnt Zeit.
Warum lehnen Banken eine Anschlussfinanzierung ab?
Banken lehnen eine Anschlussfinanzierung ab, wenn aus ihrer Sicht Objekt, Einkommen oder Zahlungsverhalten das Darlehen nicht mehr tragen – oder wenn der Fall nicht mehr zu ihrer Geschäftspolitik passt. Die Tabelle zeigt für die häufigsten Gründe, was die Bank in ihren Unterlagen sieht und womit Sie antworten können.
Mehr zu einzelnen Gründen steht in den Beiträgen Anschlussfinanzierung trotz Schufa-Eintrag, Anschlussfinanzierung für Rentner und Anschlussfinanzierung für Selbstständige.
| Grund | Was die Bank sieht | Was Sie tun können |
|---|---|---|
| Objektwert gesunken | Restschuld ist im Verhältnis zum Wert höher als erwartet | Wertermittlung und bisherige Tilgung vorlegen |
| Einkommen niedriger oder schwankend | Rate ist aus dem laufenden Einkommen schwerer zu tragen | Haushaltsrechnung erneuern, niedrigere Tilgung anfragen |
| Alter | Laufzeit reicht in den Ruhestand, das Einkommen sinkt dann | Rentenunterlagen beilegen, andere Institute fragen |
| Negativer Schufa-Eintrag | Hinweis auf eine Zahlungsstörung | Datenkopie anfordern, Eintrag prüfen und erklären |
| Unterlagen unvollständig | Prüfung lässt sich nicht abschließen | Nachweise nachreichen, neu entscheiden lassen |
| Geschäftspolitik | Region, Objektart oder Betrag passen nicht mehr ins Programm | Institute mit anderem Schwerpunkt anfragen |
Was passiert, wenn ich keine Anschlussfinanzierung bekomme?
Ohne Anschlussfinanzierung wird die Restschuld zu dem Termin fällig, den Ihr Darlehensvertrag bestimmt – oder das Darlehen läuft, wenn der Vertrag das vorsieht, nach der Zinsbindung zu einem veränderlichen Zins weiter. Welcher Fall für Sie gilt, steht im Vertrag: Endet mit der Zinsbindung auch der Vertrag, müssen Sie die Restschuld zu diesem Tag zurückzahlen (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB). Reicht die Laufzeit über die Zinsbindung hinaus, regelt der Vertrag, zu welchem Zins es ohne neue Vereinbarung weitergeht.
Ein Darlehen mit veränderlichem Zins können Sie jederzeit mit drei Monaten Frist kündigen (§ 489 Abs. 2 BGB) und ablösen, sobald die neue Finanzierung steht. Läuft Ihr Darlehen so weiter, muss am Stichtag also nicht alles entschieden sein – der veränderliche Zins liegt aber meist über dem Festzins. Fragen Sie die Bank schriftlich, was sie zum Ende der Zinsbindung erwartet.
Warum entscheidet eine andere Bank anders?
Eine andere Bank entscheidet anders, weil sie Ihren Fall neu prüft und dabei eigene Regeln zu Alter, Objektart, Region und Einkommen anlegt. Das Gesetz gibt nur den Maßstab vor: Vor dem Abschluss eines Darlehensvertrags prüft die Bank die Kreditwürdigkeit und darf ein Immobiliendarlehen nur vergeben, wenn es wahrscheinlich ist, dass Sie Ihre Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllen (§ 505a Abs. 1 BGB, § 18a Abs. 1 KWG). Grundlage sind Einkommen, Ausgaben und weitere wirtschaftliche Umstände (§ 505b Abs. 2 BGB). Das Verfahren dafür legt jede Bank selbst fest (§ 505b Abs. 4 BGB) – deshalb kommen Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Versicherer und Direktbanken bei derselben Anfrage oft zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Für die bisherige Bank gilt eine Besonderheit: Schließt sie im Anschluss an das alte Darlehen einen neuen Vertrag für denselben Zweck, ist eine erneute Kreditwürdigkeitsprüfung nur vorgeschrieben, wenn der Nettodarlehensbetrag deutlich erhöht wird (§ 505a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB). Verlängern muss sie trotzdem nicht. Eine neue Bank prüft vollständig, darf aber berücksichtigen, wie Sie das bisherige Darlehen bedient haben (§ 6 der Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung) – pünktlich gezahlte Raten sind ein Argument.
Auf einem Marktplatz wird Ihre Anfrage für das Anschlussdarlehen einmal ausgeschrieben und erreicht mehrere Institute gleichzeitig; jedes prüft nach seinen Regeln und entscheidet selbst, ob es bietet.
Was tun, wenn die Anschlussfinanzierung abgelehnt wurde?
Nach einer Absage klären Sie zuerst den Grund und die verbleibende Zeit, dann fragen Sie mehrere Institute gleichzeitig an. Die Reihenfolge zählt, weil bei einem Bankwechsel Notar und Grundbuch einige Wochen brauchen – wie lange eine Anschlussfinanzierung dauert, steht in einem eigenen Beitrag.
- Grund der Absage schriftlich erfragen – viele Absagen sind eigentlich Rückfragen.
- Ende der Zinsbindung, Restschuld und die Vertragsregelung für die Zeit danach notieren.
- Unterlagen vollständig zusammenstellen: Darlehensvertrag, Restschuldbestätigung, Einkommensnachweise, Angaben zum Objekt.
- Mehrere Institute parallel anfragen, nicht nacheinander.
- Angebote vergleichen – beim Wechsel kommen für Abtretung der Grundschuld, Notar und Grundbuch meist einige hundert bis rund 1.500 € hinzu, abhängig von der Höhe der Grundschuld.
- Angebot annehmen; die neue Bank löst das alte Darlehen zum Stichtag ab. Den Ablauf beschreibt der Beitrag Umschuldung der Baufinanzierung.
Häufige Fragen
Muss meine Bank die Anschlussfinanzierung anbieten?
Nein. Bei Verbraucherdarlehen muss sie Sie aber spätestens drei Monate vor Ende der Zinsbindung unterrichten, ob sie zu einer neuen Zinsvereinbarung bereit ist (§ 493 Abs. 1 BGB).
Was passiert, wenn ich keine neue Finanzierung finde?
Das hängt von Ihrem Darlehensvertrag ab: Entweder wird die Restschuld zum vereinbarten Termin fällig, oder das Darlehen läuft nach der Zinsbindung zu einem veränderlichen Zins weiter. Fragen Sie deshalb früh mehrere Institute an. Im Notfall kann auch ein Verkauf in Frage kommen – eine Entscheidung, die Ruhe braucht und keinen Zeitdruck.
Muss die Bank die Ablehnung begründen?
Eine allgemeine Pflicht zur Begründung enthält § 493 BGB nicht. Lehnt eine Bank aber den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags infolge der Auskunft einer Auskunftei ab, muss sie Sie unverzüglich darüber und über die erhaltene Auskunft unterrichten (§ 30 Abs. 2 BDSG). Fragen Sie in jedem Fall schriftlich nach dem Grund.
Verschlechtert eine Ablehnung meine Schufa?
Die Absage selbst gehört nicht zu dem, was die SCHUFA als negative Informationen nennt: Das sind Hinweise auf nicht vertragsgemäßes Verhalten, etwa ein von der Bank gekündigter Kredit oder Zahlungsausfälle. Eine Kreditkonditionenanfrage hat nach Angaben der SCHUFA keinen Einfluss auf den Score und wird nach zwölf Monaten gelöscht.
Kann ich nach einer Absage noch die Bank wechseln?
Ja. Zum Ende der Zinsbindung können Sie das Darlehen mit einem Monat Frist kündigen und von einer anderen Bank ablösen lassen (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Für Abtretung der Grundschuld, Notar und Grundbuch fallen meist einige hundert bis rund 1.500 € an, abhängig von der Höhe der Grundschuld.
Wie hilft mir Zinsmatch?
Zinsmatch ist ein Marktplatz: Sie schreiben Ihre Anfrage einmal aus, mehrere Institute prüfen parallel – jedes nach seinen eigenen Regeln. Das spart Zeit, die nach einer Absage fehlt. Ob ein Institut bietet, entscheidet es selbst; für Eigentümer ist die Anfrage kostenlos.
Quellen
- § 493 BGB – Informationen während des VertragsverhältnissesBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 488 BGB – Vertragstypische Pflichten beim DarlehensvertragBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 489 BGB – Ordentliches Kündigungsrecht des DarlehensnehmersBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 505a BGB – Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei VerbraucherdarlehensverträgenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 505b BGB – Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei VerbraucherdarlehensverträgenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 18a KWG – Verbraucherdarlehen und entgeltliche FinanzierungshilfenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 6 ImmoKWPLV – Abschnittsfinanzierungen mit einem neuen DarlehensgeberBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 30 BDSG – VerbraucherkrediteBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Wie lange speichert die SCHUFA personenbezogene Daten?SCHUFA Holding AG
Stand: · Redaktion Zinsmatch · Beispielrechnungen mit Durchschnittszinsen der Bundesbank-Statistik, keine Beratung im Sinne des § 511 BGB. Chancen und Risiken