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Abnahmepflicht

Nichtabnahmeentschädigung: Höhe, Berechnung, Ausnahmen

Was die Bank verlangen kann, wenn ein zugesagtes Darlehen nicht abgerufen wird – und wie sich die Größenordnung abschätzen lässt. Der Rechner zeigt, was der Vorlauf eines Forward-Darlehens kostet.

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Was kostet der Vorlauf?
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Redaktion Zinsmatch · Stand

Kurz gesagt

Die Nichtabnahmeentschädigung ist der Schadensersatz, den eine Bank verlangt, wenn ein vertraglich zugesagtes Darlehen nicht abgenommen wird. Sie gleicht den Zinsschaden der Bank über die vereinbarte Zinsbindung aus und wird wie eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet. Ist der Zins seit Vertragsschluss deutlich gestiegen, schrumpft der Zinsschaden oder entfällt.

  • Typischer Fall: Ein Forward-Darlehen wird nicht abgerufen
  • Grundlage: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB)
  • Grobe Näherung: Betrag × Zinsunterschied × Jahre × 0,85

Was ist eine Nichtabnahmeentschädigung?

Eine Nichtabnahmeentschädigung ist der Schadensersatz, den eine Bank verlangt, wenn Sie ein vertraglich vereinbartes Darlehen nicht oder nicht vollständig abnehmen. Die Bank hat Ihnen den Zins für die gesamte Zinsbindung zugesagt; rufen Sie das Geld nicht ab, entgehen ihr die vereinbarten Zinsen.

Rechtlich ist das Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: Wer eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt, muss den dadurch entstehenden Schaden ersetzen (§ 280 Abs. 1 BGB). Eine eigene Vorschrift zur Nichtabnahme eines Darlehens enthält das BGB nicht. § 488 Abs. 1 BGB nennt die Pflicht der Bank, das Geld zur Verfügung zu stellen, und Ihre Pflicht, Zinsen zu zahlen und das Darlehen zurückzuzahlen; die Pflicht, es zum vereinbarten Termin abzunehmen, steht im Darlehensvertrag.

Wann fällt eine Nichtabnahmeentschädigung an?

Eine Nichtabnahmeentschädigung fällt an, wenn der Darlehensvertrag geschlossen ist, eine Abnahmepflicht enthält und das Darlehen bis zum Ende der Abnahmefrist nicht abgerufen wird. Typisch ist das beim Forward-Darlehen, weil zwischen Unterschrift und Auszahlung bis zu 60 Monate liegen können, und bei einer Baufinanzierung, die vor der Auszahlung hinfällig wird. Ein unverbindliches Angebot löst nichts aus.

  • Die Immobilie wird vor dem Auszahlungstermin verkauft.
  • Der Kauf oder das Bauvorhaben kommt nicht zustande.
  • Der Zins ist seit der Unterschrift gefallen, und ein anderes Darlehen wäre günstiger.

Wie wird die Nichtabnahmeentschädigung berechnet?

Die Nichtabnahmeentschädigung wird wie eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet: aus dem Unterschied zwischen den Zinsen, die Sie gezahlt hätten, und dem Ertrag, den die Bank mit dem frei gewordenen Geld erzielt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Bank den Schaden aus der Nichtabnahme ebenso wie den aus einer vorzeitigen Ablösung nach der Aktiv-Aktiv- oder der Aktiv-Passiv-Methode berechnen (Urteil vom 7. November 2000, XI ZR 27/00). Die Aktiv-Passiv-Methode rechnet so:

  • Von den Zinsen, die Sie gezahlt hätten, werden die Rendite einer Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen mit passender Laufzeit und die ersparten Verwaltungs- und Risikokosten abgezogen.
  • Der Rest wird auf den Tag der Zahlung abgezinst.
  • Gerechnet wird über die Zinsbindung, längstens bis zum ersten Kündigungstermin nach zehn Jahren und sechs Monaten (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Gibt es einen Rechner für die Nichtabnahmeentschädigung?

Einen Rechner, der die Nichtabnahmeentschädigung genau ausgibt, gibt es nicht: Die Bank rechnet mit ihren eigenen Wiederanlagezinsen, ihrem Zahlungsplan und ihren ersparten Kosten. Eine Größenordnung liefert die grobe Näherung, die auch der Rechner zur Vorfälligkeitsentschädigung verwendet. Der Faktor 0,85 steht darin pauschal für Abzinsung und ersparte Kosten; verbindlich ist nur die Berechnung der Bank.

  • Näherung: Darlehensbetrag × (Vertragszins − Wiederanlagezins) × Jahre × 0,85
  • Beispiel: Forward-Darlehen über 250.000 € zu 4,11 %, zehn Jahre Zinsbindung, Wiederanlagezins 3,11 %: 250.000 € × 1 % × 10 × 0,85 = 21.250 €
  • Bei einem halben Prozentpunkt Unterschied: 250.000 € × 0,5 % × 10 × 0,85 = 10.625 €
  • Liegt der Wiederanlagezins über dem Vertragszins, ergibt die Näherung null.

Was unterscheidet Nichtabnahmeentschädigung, Bereitstellungszinsen und Vorfälligkeitsentschädigung?

Bereitstellungszinsen fallen an, solange ein zugesagtes Darlehen noch nicht abgerufen ist, die Nichtabnahmeentschädigung, wenn es gar nicht abgerufen wird, und die Vorfälligkeitsentschädigung, wenn ein ausgezahltes Darlehen vor Ende der Zinsbindung zurückgezahlt wird. Bereitstellungszinsen laufen monatlich, üblich sind etwa 0,25 % pro Monat nach einer zinsfreien Zeit; die beiden Entschädigungen fallen einmal an.

Drei Zahlungen an die Bank im Vergleich
ZahlungWannWofürBerechnung
BereitstellungszinsenDarlehen zugesagt, noch nicht abgerufenBereithalten des GeldesProzentsatz je Monat, laut Vertrag
NichtabnahmeentschädigungDarlehen wird nicht abgenommenentgangene Zinsen der ZinsbindungZinsschaden der Bank, einmalig
VorfälligkeitsentschädigungDarlehen wird vorzeitig zurückgezahltentgangene Zinsen der restlichen ZinsbindungZinsschaden der Bank, einmalig (§ 490 Abs. 2, § 502 BGB)

Wann fällt keine Nichtabnahmeentschädigung an?

Keine Nichtabnahmeentschädigung fällt an, wenn der Bank kein Schaden entstanden ist, denn Schadensersatz setzt einen Schaden voraus (§ 280 Abs. 1 BGB). Nach der Aktiv-Passiv-Methode ist das der Fall, wenn die Wiederanlage mehr einbringt, als Sie an Zinsen gezahlt hätten – also nach einem deutlichen Zinsanstieg. Ist der Zins nur wenig gestiegen, schrumpft der Schaden. Welche Methode die Bank wählt und was sie ansetzt, zeigt ihre Berechnung.

  • Widerruf: Verbraucher können einen Darlehensvertrag in der Regel innerhalb von 14 Tagen widerrufen und sind dann nicht mehr an ihn gebunden (§ 495 Abs. 1, § 355 BGB).
  • Pauschale im Vertrag: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Schadenspauschale unwirksam, wenn sie Ihnen nicht ausdrücklich den Nachweis erlaubt, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist (§ 309 Nr. 5 Buchst. b BGB).

Wie lässt sich das Risiko einer Nichtabnahmeentschädigung begrenzen?

Das Risiko hängt an der Zeit zwischen Unterschrift und Auszahlung: Je kürzer der Vorlauf, desto weniger kann sich bis zur Abnahme ändern. Beim Forward-Darlehen kostet der Vorlauf zudem einen Aufschlag. Der Rechner auf dieser Seite rechnet mit 24 Monaten und 0,02 Punkten je Monat, die ersten sechs Monate frei: 3,75 % + (24 − 6) × 0,02 = 4,11 %, bei 250.000 € sind das 75 € mehr im Monat.

  • Vorlauf: so lang wie nötig, nicht so lang wie möglich.
  • Abnahmefrist: Der Vertrag nennt den Termin, bis zu dem das Darlehen abgerufen sein muss.
  • Verkauf: vor der Unterschrift klären, was gilt, wenn das Objekt vorher verkauft wird.
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Häufige Fragen

Wie hoch ist eine Nichtabnahmeentschädigung?

Das hängt vom Darlehensbetrag, von der Zinsbindung und davon ab, wie weit der Zins seit Vertragsschluss gefallen ist. Als grobe Näherung: Betrag × Zinsunterschied × Jahre × 0,85. Bei 250.000 €, einem Prozentpunkt Unterschied und zehn Jahren sind das rund 21.000 €.

Muss ich ein Forward-Darlehen abnehmen, wenn die Zinsen gefallen sind?

Ja, wenn der Vertrag eine Abnahmepflicht enthält. Das Forward-Darlehen bindet beide Seiten: Die Bank hält den Zins fest, Sie nehmen das Darlehen zum vereinbarten Termin ab. Nehmen Sie es nicht ab, kann die Bank ihren Zinsschaden verlangen.

Fällt eine Nichtabnahmeentschädigung an, wenn die Zinsen gestiegen sind?

Sind die Zinsen so weit gestiegen, dass die Wiederanlage mehr einbringt als Ihr Vertragszins, ergibt die Aktiv-Passiv-Methode keinen Zinsschaden. Bei einem geringen Anstieg bleibt ein kleinerer Schaden. Maßgeblich ist die Berechnung der Bank.

Ist die Nichtabnahmeentschädigung dasselbe wie die Vorfälligkeitsentschädigung?

Nein, aber sie wird auf dieselbe Weise berechnet. Die Vorfälligkeitsentschädigung betrifft ein ausgezahltes Darlehen, das vorzeitig zurückgezahlt wird; die Nichtabnahmeentschädigung ein Darlehen, das gar nicht erst abgerufen wird.

Kann ich die Berechnung der Bank prüfen lassen?

Ja. Lassen Sie sich die Berechnung mit Wiederanlagezins, Zeitraum und Abzügen schriftlich vorlegen. Prüfen kann sie eine unabhängige Stelle, etwa eine Verbraucherzentrale oder ein Rechtsanwalt. Zinsmatch berät dazu nicht.

Entsteht bei Zinsmatch eine Abnahmepflicht, wenn ich eine Anfrage stelle?

Nein. Anfrage und Vergleich sind für Eigentümer kostenlos und unverbindlich. Eine Abnahmepflicht kann erst aus dem Darlehensvertrag entstehen, den Sie direkt mit dem ausgewählten Institut schließen.

Quellen

Stand: · Redaktion Zinsmatch · Beispielrechnungen mit Durchschnittszinsen der Bundesbank-Statistik, keine Beratung im Sinne des § 511 BGB. Chancen und Risiken

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