Redaktion Zinsmatch · Stand
Kurz gesagt
Das Sonderkündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlaubt es, jedes Darlehen mit festem Zins zehn Jahre nach dem vollständigen Empfang mit sechs Monaten Frist zu kündigen – ohne Vorfälligkeitsentschädigung, auch wenn die Zinsbindung länger läuft. Abgelöst werden kann also frühestens nach zehneinhalb Jahren. Wird der geschuldete Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückgezahlt, gilt sie als nicht erfolgt.
- Kündigung frühestens 10 Jahre nach vollständigem Empfang
- Kündigungsfrist: 6 Monate
- Rückzahlung binnen 2 Wochen, sonst gilt die Kündigung als nicht erfolgt
- Das Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen oder erschwert werden
Was ist das Sonderkündigungsrecht nach zehn Jahren?
Das Sonderkündigungsrecht nach zehn Jahren ist das gesetzliche Recht, ein Darlehen mit gebundenem Sollzins zehn Jahre nach dem vollständigen Empfang mit sechs Monaten Frist ganz oder teilweise zu kündigen (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Im Gesetz heißt es „ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers“; Sonderkündigungsrecht nennt man es, weil es unabhängig von der vereinbarten Zinsbindung besteht. Es gilt „in jedem Fall“ – der Wortlaut unterscheidet nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Bedeutung hat es vor allem bei Zinsbindungen von 15 oder 20 Jahren: Sie können nach zehneinhalb Jahren aussteigen, wenn die Zinsen gefallen sind, und bleiben, wenn sie gestiegen sind. Was längere Bindungen kosten, zeigt der Vergleich der Zinsbindungen.
Ab wann läuft die Zehnjahresfrist?
Die Zehnjahresfrist beginnt mit dem vollständigen Empfang des Darlehens, also mit der Auszahlung – nicht mit der Unterschrift unter den Vertrag. Wird nach dem Empfang eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Empfangs (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die zehn Jahre laufen dann von der neuen Vereinbarung an.
- Auszahlung in einem Betrag: Tag der Auszahlung
- Auszahlung in Teilbeträgen: Tag der letzten Teilauszahlung
- Nach einer Prolongation: Tag, an dem der neue Zins vereinbart wurde
Wann beginnt die Frist bei Teilauszahlungen und beim Forward-Darlehen?
Bei Teilauszahlungen beginnt die Frist erst mit der letzten Auszahlung, denn das Gesetz stellt auf den „vollständigen Empfang“ ab. Wer ein Darlehen etwa nach Baufortschritt in mehreren Teilbeträgen abgerufen hat, rechnet vom Tag des letzten Teilbetrags.
Beim Forward-Darlehen kommt es darauf an, mit wem es geschlossen wurde. Ein Forward-Darlehen bei einer neuen Bank ist ein neuer Darlehensvertrag: Nach dem Wortlaut laufen die zehn Jahre ab dem vollständigen Empfang, also ab der Auszahlung zum Ende der alten Zinsbindung – die Vorlaufzeit zählt nicht mit. Vereinbaren Sie dagegen mit Ihrer bisherigen Bank vorab einen neuen Zins für das laufende Darlehen, ist das eine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz: Dann tritt der Tag dieser Vereinbarung an die Stelle des Empfangs, und die Frist läuft schon während der Vorlaufzeit. Welcher Fall vorliegt, ergibt sich aus Ihrem Vertrag; im Zweifel klärt das eine Rechtsberatung.
Wie berechne ich den Kündigungstermin?
Der früheste Kündigungstermin ist der Tag der vollständigen Auszahlung plus zehn Jahre; sechs Monate Kündigungsfrist später kann das Darlehen abgelöst werden. Der Rechner auf dieser Seite rechnet genauso: Auszahlung + 120 Monate = Kündigung möglich, + 6 Monate = Ablösung. Beispiel: Wurde das Darlehen am 15. April 2016 vollständig ausgezahlt, können Sie ab April 2026 kündigen und frühestens im Oktober 2026 ablösen. Kündigen Sie später, verschiebt sich die Ablösung entsprechend. Nach einer neuen Zinsvereinbarung tragen Sie statt der Auszahlung das Datum dieser Vereinbarung ein: vereinbart am 10. März 2023, Kündigung ab März 2033, Ablösung frühestens im September 2033.
| Vollständige Auszahlung | Kündigung möglich ab | Ablösung frühestens |
|---|---|---|
| 1. September 2014 | September 2024 | März 2025 |
| 15. April 2016 | April 2026 | Oktober 2026 |
| 1. März 2018 | März 2028 | September 2028 |
Wie kündige ich richtig – und was passiert danach?
Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung gegenüber der Bank. Senden Sie sie nachweisbar, etwa per Einschreiben, und nennen Sie Darlehensnummer und § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Entscheidend ist die Rückzahlung: Die Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn Sie den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlen (§ 489 Abs. 3 BGB). Der Vertrag läuft dann weiter. Die Anschlussfinanzierung muss deshalb stehen, bevor die Kündigungsfrist abläuft – bei einem Bankwechsel ist das eine Umschuldung der Baufinanzierung mit Abtretung der Grundschuld.
Kann die Bank das Sonderkündigungsrecht ausschließen?
Nein: Das Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden (§ 489 Abs. 4 BGB). Eine Ausnahme macht das Gesetz nur für Darlehen an den Bund, ein Land, eine Gemeinde und vergleichbare öffentliche Darlehensnehmer. Eine Vorfälligkeitsentschädigung sieht das Gesetz für die vorzeitige Rückzahlung während der Zinsbindung vor (§ 502 Abs. 1 BGB), nicht für die Kündigung nach § 489 BGB.
Häufige Fragen
Kann ich schon vor Ablauf von zehn Jahren kündigen?
Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht. Vorher lässt sich das Darlehen ohne Entschädigung nur zum Ende der Zinsbindung ablösen (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Während der Zinsbindung ist eine vorzeitige Rückzahlung nur bei berechtigtem Interesse oder mit Einverständnis der Bank möglich, meist gegen Vorfälligkeitsentschädigung.
Muss ich das ganze Darlehen kündigen?
Nein. Nach dem Wortlaut des § 489 Abs. 1 BGB kann der Darlehensnehmer „ganz oder teilweise“ kündigen. Auch der gekündigte Teil muss binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückgezahlt sein, sonst gilt die Kündigung als nicht erfolgt.
Beginnt die Frist nach einer Prolongation neu?
Ja. Wird nach dem Empfang des Darlehens ein neuer Sollzins oder eine neue Zeit der Rückzahlung vereinbart, tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Empfangs (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die zehn Jahre laufen ab der neuen Vereinbarung.
Was passiert, wenn ich nach der Kündigung nicht zurückzahle?
Dann gilt die Kündigung als nicht erfolgt, wenn der geschuldete Betrag nicht binnen zwei Wochen nach ihrem Wirksamwerden zurückgezahlt ist (§ 489 Abs. 3 BGB). Der Darlehensvertrag läuft weiter.
Gilt das Sonderkündigungsrecht auch für KfW-Darlehen?
§ 489 BGB unterscheidet nicht nach der Art des Darlehens; er gilt für Darlehensverträge mit gebundenem Sollzins. Förderdarlehen haben daneben eigene Bedingungen, oft mit kostenlosen Sondertilgungen. Prüfen Sie die Konditionen des jeweiligen Programms.
Wie hilft mir Zinsmatch dabei?
Sie schreiben die Anschlussfinanzierung rechtzeitig aus, mehrere Institute bieten, und Sie wählen eines, das zum Ablösetermin auszahlt. Für Eigentümer ist das kostenlos.
Quellen
- § 489 BGB – Ordentliches Kündigungsrecht des DarlehensnehmersBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 500 BGB – Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige RückzahlungBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 502 BGB – VorfälligkeitsentschädigungBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
Stand: · Redaktion Zinsmatch · Beispielrechnungen mit Durchschnittszinsen der Bundesbank-Statistik, keine Beratung im Sinne des § 511 BGB. Chancen und Risiken