Redaktion Zinsmatch · Stand
Kurz gesagt
Als Richtwert gilt: zwölf Monate vor Ende der Zinsbindung mit der Anschlussfinanzierung beginnen – Unterlagen sammeln, Angebote einholen. Sechs Monate vorher steht die Entscheidung an, spätestens drei Monate vorher muss sich die Bank bei Verbrauchern melden (§ 493 Abs. 1 BGB). Wer den Zins früher festschreiben will, kann bis zu 60 Monate vorher ein Forward-Darlehen abschließen.
- Bis 60 Monate vorher: Forward-Darlehen möglich
- 12 Monate vorher: Unterlagen sammeln, Angebote einholen
- 6 Monate vorher: entscheiden und unterschreiben
- 3 Monate vorher: Mitteilung der Bank (§ 493 Abs. 1 BGB)
Wann sollte ich mich um die Anschlussfinanzierung kümmern?
Als Richtwert gilt: zwölf Monate vor dem Ende der Zinsbindung beginnen – Unterlagen sammeln und Angebote einholen. Sechs Monate vorher steht die Entscheidung an, damit für den Vertrag und – bei einem Wechsel – die Abtretung der Grundschuld genug Zeit bleibt. Spätestens drei Monate vorher muss Ihre Bank bei einem Verbraucherdarlehen mitteilen, ob sie verlängert. Der Fahrplan-Rechner auf dieser Seite legt diese Zeitpunkte auf Ihr Datum; die Tabelle zeigt sie allgemein. Es sind Richtwerte – mit Ausnahme der drei Monate, die im Gesetz stehen.
| Zeitpunkt | Was ansteht | Grundlage |
|---|---|---|
| 60 Monate vorher | frühestens Forward-Darlehen abschließen | üblicher Höchstvorlauf |
| 12 Monate vorher | Unterlagen sammeln, Angebote einholen | Richtwert |
| 6 Monate vorher | entscheiden und Vertrag unterschreiben | Richtwert |
| 3 Monate vorher | spätester Termin für die Mitteilung Ihrer Bank | § 493 Abs. 1 BGB |
| Ende der Zinsbindung | neues Darlehen startet | Darlehensvertrag |
Welche gesetzlichen Fristen gelten vor dem Ende der Zinsbindung?
Das Gesetz kennt zwei Fristen, die auf das Ende der Zinsbindung zulaufen, eine kurz danach und eine, die unabhängig davon gilt.
- Drei Monate vorher: Bei Verbraucherdarlehen unterrichtet die Bank spätestens dann, ob sie zu einer neuen Zinsvereinbarung bereit ist, und nennt den Sollzins, den sie zu diesem Zeitpunkt anbietet (§ 493 Abs. 1 BGB).
- Ein Monat vorher: Läuft der Darlehensvertrag über die Zinsbindung hinaus und gibt es keine neue Zinsvereinbarung, können Sie mit einem Monat Frist frühestens zum Ende der Zinsbindung kündigen (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
- Zwei Wochen danach: Eine Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn die Restschuld nicht binnen zwei Wochen nach ihrem Wirksamwerden zurückgezahlt ist (§ 489 Abs. 3 BGB) – die neue Finanzierung muss also zum Termin stehen.
- Zehn Jahre nach vollständigem Empfang des Darlehens: Kündigung mit sechs Monaten Frist, auch wenn die Zinsbindung länger läuft (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Ab wann kann ich eine Anschlussfinanzierung abschließen?
Abschließen können Sie eine Anschlussfinanzierung bis zu 60 Monate vor dem Ende der Zinsbindung – mit einem Forward-Darlehen, das den Zins heute festschreibt und zum Stichtag ausgezahlt wird. Dafür verlangen Banken einen Aufschlag je Monat Vorlauf, üblich sind etwa 0,01 bis 0,03 Prozentpunkte. Gerechnet wie im Forward-Rechner (erste sechs Monate aufschlagfrei, 0,02 Punkte je Monat): Bei 24 Monaten Vorlauf sind es 0,36 Prozentpunkte, bei 250.000 € und 2 % Tilgung also 75 € mehr im Monat. Die letzten sechs bis zwölf Monate vor Ablauf sind häufig aufschlagfrei.
Warum nicht einfach auf das Angebot der Bank warten?
Weil das Verlängerungsangebot häufig spät kommt – die gesetzliche Grenze liegt bei drei Monaten vor Ablauf – und weil es ein einzelnes Angebot ist. Wer erst dann beginnt, hat für einen Vergleich und einen Wechsel wenig Zeit. Am schnellsten ist die Prolongation: ein Angebot unterschreiben, keine neue Grundschuld. Ein Wechsel braucht zusätzlich die Kreditprüfung der neuen Bank und die Abtretung der Grundschuld; wie viel Zeit das kostet, steht unter Wie lange dauert eine Anschlussfinanzierung?. Ein früher Überblick zeigt, wo Sie stehen – auch für das Gespräch mit der eigenen Bank.
Welche Unterlagen brauche ich für die Anschlussfinanzierung?
Für eine Anschlussfinanzierung verlangen Institute in der Regel Unterlagen zum Darlehen, zur Immobilie und zum Einkommen. Wer sie zwölf Monate vorher zusammenstellt, kann Angebote einholen, sobald er möchte.
- aktuellen Darlehensvertrag und Kontoauszug mit Restschuld
- Grundbuchauszug und Objektunterlagen
- Einkommensnachweise und Ausweis
- bei vermieteten Objekten: Mieterliste bzw. Mietverträge
Was tun, wenn die Zinsbindung in weniger als drei Monaten endet?
Auch kurz vor Ablauf ist eine Anschlussfinanzierung möglich. Die Verlängerung bei der bisherigen Bank geht dann am schnellsten. Für einen Bankwechsel gehören einige Wochen für die Abtretung der Grundschuld in den Plan. Was gilt, wenn bis zum Stichtag nichts vereinbart ist, steht unter Zinsbindung läuft aus.
Häufige Fragen
Wie früh ist zu früh?
Mehr als 60 Monate vorher bieten Banken in der Regel kein Forward-Darlehen an. Zwischen fünf Jahren und einem Jahr vorher kostet der Vorlauf einen Zinsaufschlag.
Kann ich schon jetzt vergleichen und später abschließen?
Ja. Angebote sind zwar nur begrenzt gültig, aber ein früher Vergleich zeigt Ihnen, wo Sie stehen und welche Unterlagen fehlen.
Wann meldet sich meine Bank wegen der Verlängerung?
Bei Verbraucherdarlehen spätestens drei Monate vor Ende der Zinsbindung – so schreibt es § 493 Abs. 1 BGB vor. Oft kommt das Angebot drei bis sechs Monate vorher. Sie können Ihre Bank auch früher selbst fragen.
Bis wann muss ich kündigen, wenn ich die Bank wechseln will?
Läuft der Darlehensvertrag über die Zinsbindung hinaus, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat; gekündigt werden kann frühestens zum Ende der Zinsbindung (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Restschuld muss binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückgezahlt sein, sonst gilt die Kündigung als nicht erfolgt (§ 489 Abs. 3 BGB). Endet der Vertrag mit der Zinsbindung, ist keine Kündigung nötig.
Muss ich dafür persönlich zur Bank?
Nein. Bei Zinsmatch läuft die Anfrage online über die Plattform, die Unterlagen laden Sie hoch; der Kundenbereich dafür öffnet in Kürze. Den Vertrag schließen Sie direkt mit dem ausgewählten Institut.
Quellen
- § 493 BGB – Informationen während des VertragsverhältnissesBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 489 BGB – Ordentliches Kündigungsrecht des DarlehensnehmersBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- MFI-Zinsstatistik: Zinssätze für Wohnungsbaukredite an private HaushalteDeutsche Bundesbank
Stand: · Redaktion Zinsmatch · Beispielrechnungen mit Durchschnittszinsen der Bundesbank-Statistik, keine Beratung im Sinne des § 511 BGB. Chancen und Risiken