Redaktion Zinsmatch · Stand
Kurz gesagt
Wie lange eine Anschlussfinanzierung dauert, hängt vom Weg ab: Die Verlängerung bei der bisherigen Bank braucht eine Unterschrift, ein Bankwechsel zusätzlich Kreditprüfung, Notar und Grundbuch. Eine feste Dauer gibt es nicht. Anhaltspunkte sind der Fahrplan – zwölf Monate vor Ende der Zinsbindung beginnen, sechs Monate vorher entscheiden – und das Gesetz: Spätestens drei Monate vorher muss sich die Bank bei Verbraucherdarlehen erklären (§ 493 Abs. 1 BGB).
- 12 Monate vorher: Unterlagen sammeln, Angebote einholen
- 6 Monate vorher: entscheiden und Vertrag unterschreiben
- 3 Monate vorher: spätester Termin für das Angebot Ihrer Bank
Welche Schritte hat eine Anschlussfinanzierung, und wie lange dauern sie?
Eine Anschlussfinanzierung besteht aus fünf Schritten: Unterlagen zusammenstellen, Angebote einholen, Zusage und Vertrag, Abtretung der Grundschuld und Ablösung des alten Darlehens. Bei der Verlängerung bei der bisherigen Bank entfallen die letzten beiden. Die Tabelle nennt je Schritt, wovon die Dauer abhängt, und einen Anhaltspunkt: eine Frist aus dem Gesetz oder einen Termin aus dem Fahrplan auf dieser Seite. Wo beides fehlt, steht „je nach Institut“ – eine verlässliche Zahl in Tagen oder Wochen gibt es dafür nicht. Den Fahrplan zu Ihrem Datum erklärt Anschlussfinanzierung: wann planen, wann abschließen?.
| Schritt | Wovon die Dauer abhängt | Anhaltspunkt |
|---|---|---|
| Unterlagen zusammenstellen | ob Vertrag, Grundbuchauszug und Einkommensnachweise vorliegen | Fahrplan: ab 12 Monaten vor Ende der Zinsbindung |
| Angebote einholen | einzelne Bankgespräche oder eine Ausschreibung | Hausbank: spätestens 3 Monate vorher (§ 493 Abs. 1 BGB). Zinsmatch: erste Angebote meist innerhalb von 48 Stunden. Sonst je nach Institut. |
| Zusage und Vertrag | Kreditwürdigkeitsprüfung und Bewertung des Objekts | Fahrplan: 6 Monate vorher entscheiden. Prüfung je nach Institut. |
| Abtretung der Grundschuld | Notar, bisherige Bank und Grundbuchamt | je nach Notar und Grundbuchamt |
| Ablösung des alten Darlehens | Stichtag im Vertrag | zum Ende der Zinsbindung; ist eine Kündigung nötig: ein Monat Frist (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB) |
Welche Fristen setzt das Gesetz für die Anschlussfinanzierung?
Das Gesetz setzt fünf Fristen, an denen sich der Zeitplan ausrichtet: drei Monate für die Unterrichtung durch die Bank, einen Monat und sechs Monate für Ihre Kündigung, zwei Wochen für die Rückzahlung danach und 14 Tage für den Widerruf eines neuen Vertrags.
- Drei Monate vor Ende der Zinsbindung: Bis dahin unterrichtet die Bank Verbraucher, ob sie zu einer neuen Zinsvereinbarung bereit ist – und wenn ja, zu welchem Sollzins (§ 493 Abs. 1 BGB).
- Ein Monat: Mit dieser Frist können Sie kündigen, wenn die Zinsbindung vor der vollständigen Rückzahlung endet und kein neuer Zins vereinbart ist – frühestens zum Tag, an dem die Zinsbindung endet (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
- Sechs Monate: Mit dieser Frist können Sie kündigen, sobald seit dem vollständigen Empfang des Darlehens zehn Jahre vergangen sind (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
- Zwei Wochen: Zahlen Sie den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurück, gilt sie als nicht erfolgt (§ 489 Abs. 3 BGB). Die Ablösung muss zum Termin also bereitstehen.
- 14 Tage: So lange können Verbraucher einen neuen Darlehensvertrag, etwa beim Bankwechsel, in der Regel widerrufen (§ 495 Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB).
Welcher Weg ist der schnellste?
Am schnellsten ist die Verlängerung bei der bisherigen Bank: Sie unterschreiben ein Angebot, die Grundschuld bleibt, wie sie ist. Bei Verbraucherdarlehen verlangt das Gesetz dort eine erneute Kreditwürdigkeitsprüfung nur, wenn der Darlehensbetrag deutlich erhöht wird (§ 505a Abs. 2 und 3 BGB) – prüfen darf die Bank trotzdem. Ein neues Institut muss vor dem Vertragsschluss immer prüfen (§ 505a Abs. 1 BGB).
Die drei Wege stellt Wege der Anschlussfinanzierung im Vergleich nebeneinander.
- Verlängerung bei der Hausbank: ein Angebot, eine Unterschrift, keine neue Grundschuld – aber auch kein Vergleich.
- Wechsel zu einem anderen Institut: zusätzlich Kreditprüfung, Abtretung der Grundschuld über Notar und Grundbuch und Ablösung zum Stichtag.
- Ausschreibung auf einem Marktplatz: der kurze Weg zu mehreren Angeboten – eine Anfrage statt vieler Bankgespräche; bei Zinsmatch kommen erste Angebote meist innerhalb von 48 Stunden. Wählen Sie ein anderes Institut als Ihre Hausbank, bleiben die Schritte des Wechsels.
Was verkürzt den Ablauf einer Anschlussfinanzierung?
Drei Dinge verkürzen den Ablauf: vollständige Unterlagen, ein früher Beginn und die Abtretung der bestehenden Grundschuld statt einer neuen Eintragung. Wie der Wechsel im Einzelnen abläuft, steht unter Umschuldung der Baufinanzierung.
- Vollständige Unterlagen: aktueller Darlehensvertrag, Nachweis der Restschuld, Grundbuchauszug, Objektunterlagen, Einkommensnachweise und Ausweis; bei vermieteten Objekten die Mieterliste. Fehlt etwas, fragt das Institut nach.
- Früher Beginn: Der Fahrplan setzt zwölf Monate vor Ende der Zinsbindung für Unterlagen und Angebote an, sechs Monate vorher für die Entscheidung.
- Abtretung statt neuer Grundschuld: Das neue Institut übernimmt die eingetragene Grundschuld. Ohne Grundschuldbrief braucht die Abtretung die Eintragung im Grundbuch, mit Brief genügen die schriftliche Abtretungserklärung und die Übergabe des Briefs (§ 1154 BGB, § 1192 Abs. 1 BGB).
Was passiert, wenn es für die Anschlussfinanzierung zu spät wird?
Wird es für einen Vergleich zu spät, bleibt die Verlängerung bei der bisherigen Bank, sofern sie dazu bereit ist – das muss sie Verbrauchern spätestens drei Monate vor Ende der Zinsbindung mitteilen (§ 493 Abs. 1 BGB). Endet die Zinsbindung ohne neue Vereinbarung, regelt der Darlehensvertrag die Folge: Manche Banken führen das Darlehen zu einem variablen Zins weiter, andere verlangen die Rückzahlung der Restschuld.
Zwei Kündigungsrechte aus dem Gesetz gelten auch dann: mit einem Monat Frist, solange nach dem Ende der Zinsbindung kein neuer Zins vereinbart ist (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB), und jederzeit mit drei Monaten Frist bei einem Darlehen mit veränderlichem Zins (§ 489 Abs. 2 BGB). Ein Wechsel bleibt also möglich, nur nicht mehr zum ursprünglichen Stichtag. Was dann zu tun ist, steht unter Zinsbindung läuft aus – was tun?.
Häufige Fragen
Wie lange dauert eine Umschuldung der Baufinanzierung?
Dafür gibt es keine feste Zahl. Die Dauer hängt von der Kreditprüfung des neuen Instituts sowie von Notar und Grundbuchamt ab, die die Abtretung der Grundschuld bearbeiten. Der Fahrplan auf dieser Seite setzt deshalb sechs Monate vor Ende der Zinsbindung für die Entscheidung an.
Wie schnell bekomme ich Angebote für die Anschlussfinanzierung?
Bei Zinsmatch kommen erste Angebote meist innerhalb von 48 Stunden, nachdem Ihre Anfrage ausgeschrieben ist. Wie lange ein Angebot gilt, bestimmt das jeweilige Institut.
Reichen drei Monate für eine Anschlussfinanzierung?
Für die Verlängerung bei der bisherigen Bank genügt das, sie braucht nur Ihre Unterschrift. Ein Wechsel ist noch möglich, braucht aber Tempo bei Notar und Grundbuch.
Wie früh kann ich die Anschlussfinanzierung abschließen?
Mit einem Forward-Darlehen bis zu 60 Monate vor Ende der Zinsbindung, gegen einen Zinsaufschlag je Monat Vorlauf. Der Fahrplan nennt diesen Termin als frühesten.
Muss ich mein Darlehen kündigen, um die Bank zu wechseln?
Das hängt vom Vertrag ab. Endet der Darlehensvertrag mit der Zinsbindung, ist die Restschuld zum Stichtag fällig und keine Kündigung nötig. Läuft er darüber hinaus, können Sie mit einem Monat Frist zum Ende der Zinsbindung kündigen (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Was kostet die Abtretung der Grundschuld?
Notar und Grundbuchamt berechnen Gebühren, meist einige hundert bis rund 1.500 €, abhängig von der Höhe der Grundschuld. Bei der Verlängerung bei der bisherigen Bank entfallen sie.
Quellen
- § 489 BGB – Ordentliches Kündigungsrecht des DarlehensnehmersBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 493 BGB – Informationen während des VertragsverhältnissesBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 505a BGB – Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei VerbraucherdarlehensverträgenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 1154 BGB – Abtretung der ForderungBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 1192 BGB – Anwendbare Vorschriften für die GrundschuldBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 495 BGB – Widerrufsrecht; BedenkzeitBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 355 BGB – Widerrufsrecht bei VerbraucherverträgenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
Stand: · Redaktion Zinsmatch · Beispielrechnungen mit Durchschnittszinsen der Bundesbank-Statistik, keine Beratung im Sinne des § 511 BGB. Chancen und Risiken